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Steuerliche Einordnung

Gebäude-AfA und tatsächliche Nutzungsdauer: So hängen sie zusammen

Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer. Wird eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, verteilt sich derselbe Betrag auf weniger Jahre. Was das rechnerisch bedeutet und wo die Grenzen liegen, erklärt diese Seite.

2 %
Wohngebäude, Fertigstellung 1925 bis 2022
3 %
Wohngebäude, Fertigstellung ab 2023
2,5 %
Wohngebäude, Fertigstellung vor 1925
§ 7 (4) S. 2
Ausnahme bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Typisierte lineare AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, vereinfacht dargestellt. Maßgeblich ist der Gesetzestext im Einzelfall.

AfA-Grundprinzip: Gebäude ja, Grund und Boden nein

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt, dass sich ein Gebäude über die Zeit abnutzt. Grund und Boden nutzt sich nicht ab und wird deshalb nicht abgeschrieben.

Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das Gebäude entfallen. Bei einem Kauf muss der Gesamtkaufpreis deshalb zunächst in einen Gebäudeanteil und einen Anteil für Grund und Boden aufgeteilt werden. Diese Kaufpreisaufteilung ist ein eigener Prüfungsschritt und ein eigenes Thema; die Restnutzungsdauer ändert an der Bemessungsgrundlage nichts. Sie bestimmt ausschließlich, über welchen Zeitraum der Gebäudeanteil abgeschrieben wird.

Zwei Stellschrauben, zwei Fragen
Gebäude-AfA-Basis (Bemessungsgrundlage)
Wie viel vom Kaufpreis entfällt auf das Gebäude? Frage der Kaufpreisaufteilung.
AfA-Satz (Abschreibungszeitraum)
Über wie viele Jahre wird dieser Betrag verteilt? Frage der typisierten oder tatsächlichen Nutzungsdauer.

Die typisierten AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG

Das Gesetz gibt für Gebäude feste lineare Prozentsätze vor. Welcher Satz gilt, hängt von der Gebäudeart, der Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen und vom Fertigstellungszeitpunkt ab. Vereinfacht für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören oder Wohnzwecken dienen:

Fertigstellung des GebäudesJährlicher AfA-SatzTypisierte NutzungsdauerKürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich, wenn
nach dem 31.12.20223 %33 Jahreweniger als 33 Jahre
nach dem 31.12.1924 und vor dem 01.01.20232 %50 Jahreweniger als 50 Jahre
vor dem 01.01.19252,5 %40 Jahreweniger als 40 Jahre

Für Wirtschaftsgebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen, gilt unter weiteren Voraussetzungen ein Satz von 3 Prozent. Sonderabschreibungen und degressive AfA-Varianten bleiben hier außen vor. Welcher Satz für Ihr Gebäude gilt, prüft Ihr Steuerberater anhand des Gesetzestexts.

Wichtig: Der typisierte Satz gilt unabhängig vom tatsächlichen Alter und Zustand des Gebäudes. Ein 1965 errichtetes Mehrfamilienhaus wird nach dem Erwerb im Jahr 2026 weiterhin mit 2 Prozent abgeschrieben, also rechnerisch über 50 Jahre, obwohl es dann über 110 Jahre alt wäre. Genau an dieser Stelle setzt die Ausnahme des Satzes 2 an.

Die Ausnahme: Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt es, anstelle des typisierten Satzes die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorzunehmen, wenn diese kürzer ist als der typisierte Zeitraum. Der AfA-Satz ergibt sich dann aus 100 geteilt durch die Restnutzungsdauer in Jahren. Bei einer nachgewiesenen Restnutzungsdauer von 30 Jahren wären das 3,33 Prozent pro Jahr.

Die Voraussetzung ist ein Nachweis. Der Eigentümer muss darlegen, dass die Nutzungsdauer seines konkreten Gebäudes kürzer ist. Die Rechtsprechung lässt dafür jede sachverständige Methode zu, die im Einzelfall geeignet ist, verlangt aber einen Bezug zum Objekt und zu den Einflussgrößen technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Ein Sachverständigengutachten ist der übliche Weg, diesen Nachweis zu führen. Was ein solches Gutachten enthält, lesen Sie unter Gutachten: Inhalt und Methodik.

Modellrechnung mit offengelegten Annahmen

Die folgende Rechnung ist eine vereinfachte, hypothetische Modellrechnung. Alle Werte sind frei gewählt. Sie zeigt den Mechanismus, nicht ein zu erwartendes Ergebnis.

Annahmen: Gebäude-AfA-Basis 300.000 € (Gebäudeanteil der Anschaffungskosten, Grund und Boden bereits herausgerechnet). Typisierter AfA-Satz 2 %. Hypothetisch nachgewiesene Restnutzungsdauer 30 Jahre. Angenommener persönlicher Grenzsteuersatz 42 %, konstant über den Betrachtungszeitraum, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
PositionTypisiert (2 %)Tatsächlich (30 Jahre)
Gebäude-AfA-Basis300.000 €300.000 €
AfA-Satz pro Jahr2,00 %3,33 %
Jährlicher AfA-Betrag6.000 €10.000 €
Zusätzliche AfA pro Jahr–4.000 €
Mögliche Steuerwirkung pro Jahr bei 42 % (hypothetisch)–ca. 1.680 €
Abschreibungszeitraum50 Jahre30 Jahre
Summe der AfA über die Laufzeit300.000 €300.000 €

Zwei Dinge zeigt die Tabelle deutlich. Erstens: Die Gesamtsumme der Abschreibung bleibt gleich. Eine kürzere Nutzungsdauer verschiebt Abschreibungsvolumen in frühere Jahre, sie erzeugt kein zusätzliches Volumen. Zweitens: Die Steuerwirkung ist eine abgeleitete Größe, die vom persönlichen Steuersatz und von der übrigen Einkunftssituation abhängt. Der Rechner auf der Startseite bildet denselben Mechanismus mit frei wählbaren Parametern ab, ebenfalls als vereinfachtes Modell.

Zusätzliche AfA ist nicht gleich Steuerersparnis

Die zusätzliche AfA mindert die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wie viel Steuer das im Einzelfall spart, hängt von Faktoren ab, die ein Gutachten nicht kennt:

  • Persönlicher Steuersatz: Die Wirkung entsteht in Höhe des Grenzsteuersatzes, der von Jahr zu Jahr schwanken kann.
  • Verluste und Verrechnung: Entstehen durch die höhere AfA Verluste, hängt ihre Wirkung von der Verrechnung mit anderen Einkünften ab.
  • Haltedauer und Veräußerung: Wird die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, mindert die in Anspruch genommene AfA die Anschaffungskosten und erhöht damit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
  • Nutzungsänderung: Wird das Gebäude später selbst genutzt, entfällt die AfA ab diesem Zeitpunkt.
  • Zeitpunkt: Je früher im Abschreibungszeitraum die kürzere Nutzungsdauer geltend gemacht wird, desto größer ist der Effekt der Umverteilung.

Deshalb nennt diese Website keine Steuerersparnis. Die wirtschaftliche Abwägung, einschließlich Gutachtenkosten, erläutern wir unter Kosten und Wirtschaftlichkeit.

Modernisierung, Anschaffung und Nutzungsänderung: Warum kein Schema möglich ist

Modernisierung nach dem Kauf

Wird das Gebäude nach der Anschaffung umfassend modernisiert, können die Kosten je nach Art der Maßnahme nachträgliche Herstellungskosten sein, die die AfA-Basis erhöhen, oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Gleichzeitig kann eine Modernisierung die Restnutzungsdauer verlängern. Beide Effekte müssen zusammen betrachtet werden.

Zeitpunkt der Anschaffung

Die Restnutzungsdauer wird auf einen Stichtag bezogen. Bei einem Erwerb ist das in der Regel der Zeitpunkt der Anschaffung. Wird die kürzere Nutzungsdauer erst in einem späteren Jahr geltend gemacht, ist der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschriebene Restwert auf die dann verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Ob und wie ein solcher Wechsel im konkreten Fall möglich ist, beurteilt Ihr Steuerberater.

Nutzungsänderung

Wechselt ein Gebäude von der Vermietung in die Selbstnutzung oder umgekehrt, ändert sich die steuerliche Behandlung grundlegend. Auch Teilvermietungen, Einlagen in ein Betriebsvermögen oder Entnahmen daraus wirken sich auf Bemessungsgrundlage und AfA aus. Solche Konstellationen lassen sich nicht schematisch behandeln.

Was das Gutachten leistet und was der Steuerberater beurteilt

Das Gutachten

  • stellt die tatsächliche Restnutzungsdauer des konkreten Gebäudes fest
  • dokumentiert Tatsachengrundlage, Annahmen und Herleitung
  • liefert die Grundlage für den Nachweis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Der Steuerberater

  • bestimmt die Gebäude-AfA-Basis und den anwendbaren Satz
  • beurteilt, ob und ab wann die kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden kann
  • berechnet die Steuerwirkung und führt die Kommunikation mit dem Finanzamt

Die Finanzverwaltung prüft den Nachweis im Veranlagungsverfahren. Eine Anerkennung ist nicht garantiert; ein nachvollziehbares, objektbezogenes Gutachten ist aber die Voraussetzung dafür, dass die Prüfung überhaupt zugunsten des Eigentümers ausgehen kann.

Häufige Fragen zur AfA

Grundsätzlich kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer auch für ein laufendes Abschreibungsobjekt geltend gemacht werden. Der noch nicht abgeschriebene Restwert wird dann auf die zum Stichtag verbleibende Restnutzungsdauer verteilt. Für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre ist eine Änderung in der Regel nicht mehr möglich. Ob und ab welchem Jahr das in Ihrem Fall geht, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Die AfA ist jahresbezogen. Eine in einem Jahr nicht geltend gemachte Abschreibung kann nicht einfach in ein späteres Jahr verschoben werden. Deshalb lohnt es sich, die Frage nach der Nutzungsdauer möglichst früh nach der Anschaffung zu klären.

Nein. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert. Es ändert sich nur der Zeitraum, über den sie verteilt wird. Wer die Bemessungsgrundlage selbst für zu niedrig hält, muss das Thema Kaufpreisaufteilung gesondert prüfen.
Quellen und Hinweise
  • § 7 Abs. 4 EStG, typisierte AfA-Sätze (Satz 1) und kürzere tatsächliche Nutzungsdauer (Satz 2).
  • BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19, und Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23, zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Einordnung unter Rechtliche Grundlagen.

Alle Zahlenbeispiele sind hypothetische Modellrechnungen. Die Seite ersetzt keine Steuerberatung; die Anwendung auf Ihren Fall gehört in die Hände Ihres Steuerberaters.

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