Offizieller Service der DG Deutsche Gutachten AG
Telefon: 0231 / 139704300
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Restnutzungsdauer-Gutachten: Abschreibungspotenzial Ihrer Immobilie prüfen lassen.

Ein Gutachten kann die tatsächliche Nutzungsdauer eines konkreten Gebäudes nachvollziehbar untersuchen. Ist sie kürzer als die typisierte Nutzungsdauer, kann dies für die Gebäude-AfA relevant sein.

Objektbezogene Prüfung statt pauschaler Annahmen
Klare Trennung von Gutachten und Steuerberatung
Unverbindliche Anfrage mit Ihren Objektangaben
Objekt anfragen

Was eine kürzere Restnutzungsdauer ausmacht

Vereinfachtes Modell: Was eine kürzere Nutzungsdauer für den jährlichen AfA-Betrag bedeuten kann.

Der Regler startet bei der gesetzlichen Nutzungsdauer und lässt sich nicht darüber schieben.

Neuer AfA-Satz 2,00 %
Möglicher Steuereffekt / Jahr 0 €
Modellrechnung / 10 Jahre 0 €

Vereinfachte Modellrechnung mit konstantem Steuersatz. Die tatsächliche Restnutzungsdauer wird gutachterlich ermittelt und kann nicht frei gewählt werden.

objektbezogen
Tatsachen statt pauschaler Annahmen
nachvollziehbar
Annahmen und Herleitung dokumentiert
transparent
Umfang und Kosten vor Beauftragung
abgestimmt
Gutachten und steuerliche Würdigung getrennt

Warum die typisierte Abschreibung nicht jedes Gebäude vollständig abbildet

Die gesetzliche AfA arbeitet mit typisierten Zeiträumen. Ob sie die tatsächliche Nutzungsdauer eines konkreten Gebäudes zutreffend abbildet, hängt von den objektbezogenen Umständen ab.

Typisierte Zeiträume

Typisierte AfA-Zeiträume erleichtern die steuerliche Einordnung. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Aussage darüber, wie lange ein bestimmtes Gebäude noch genutzt werden kann.

Zustand und Modernisierung

Bausubstanz, Instandhaltung und Modernisierungen können die tatsächliche Nutzungsdauer beeinflussen. Ihre Bedeutung lässt sich nur im Zusammenhang des jeweiligen Objekts bewerten.

Steuerliche Wirkung im Einzelfall

Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann den jährlichen AfA-Betrag verändern. Ob und wie sich das steuerlich auswirkt, hängt von der individuellen Situation ab.

Der direkte Vergleich

Pauschale Abschreibung oder gutachterlich nachgewiesene Restnutzungsdauer?

Kriterium Pauschale AfA (Finanzamt) Restnutzungsdauer-Gutachten (DG AG)
Abschreibungsdauer Typisierter gesetzlicher Zeitraum Objektbezogene Einschätzung der tatsächlichen Nutzungsdauer
Jährlicher AfA-Satz Gesetzlicher AfA-Satz nach den jeweiligen Voraussetzungen Kann bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer abweichen
Objektzustand & Baujahr Typisierung ohne Aussage zum einzelnen Objekt Tatsachen, Zustand und Modernisierungen können einbezogen werden
Rechtliche Grundlage Typisierende Pauschale Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG
Ergebnis für Eigentümer Steuerliche Wirkung nach typisierten Vorgaben Steuerliche Wirkung abhängig von Nachweis und Einzelfall
Rechtshintergrund

Wie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer steuerlich eingeordnet wird

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt Eigentümern ausdrücklich das Recht ein, statt der pauschalen Abschreibung die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes anzusetzen.

Entscheidend ist eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Darlegung. Ein Gutachten kann dafür eine fachliche Grundlage schaffen. Die steuerliche Behandlung prüft die Finanzverwaltung; die individuelle Würdigung gehört in die Steuerberatung.

Die Angaben auf dieser Website erläutern allgemeine Zusammenhänge und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung.

§ 7
Abs. 4 Satz 2 EStG als Grundlage
Objektbezogene Tatsachengrundlage
Gutachten
Annahmen und Herleitung nachvollziehbar dokumentieren
abgestimmt
Erforderliche Prüfungsschritte werden vorab abgestimmt
Klar vor der Beauftragung

Was Sie von der Prüfung erwarten können

Eine Anfrage dient der ersten Einordnung Ihres Objekts. Vor einer Beauftragung werden Fragestellung, Unterlagen, Leistungsumfang und Kosten transparent abgestimmt.

Zum Ablauf

Objektbezogene Grundlage

Tatsachen, Annahmen und die Herleitung werden für die konkrete Immobilie nachvollziehbar dokumentiert.

Klare Verantwortlichkeiten

Das Gutachten liefert eine fachliche Grundlage. Die steuerliche Würdigung erfolgt im jeweiligen Steuerfall.

In vier Schritten zum Gutachten

Der genaue Umfang richtet sich nach dem Objekt und wird vor einer Beauftragung abgestimmt.

1
Anfrage

Erste Einordnung

Sie übermitteln die Eckdaten Ihrer Immobilie und Ihr Anliegen. Auf dieser Grundlage lässt sich der mögliche Prüfbedarf zunächst einordnen.

2
Prüfungsumfang

Prüfungsumfang abstimmen

Ob und welche Untersuchungsschritte erforderlich sind, wird für das konkrete Objekt abgestimmt.

3
vereinbarter Umfang

Gutachtenerstellung

Das Gutachten dokumentiert Tatsachengrundlage, Annahmen und Herleitung der Einschätzung.

4
mit Steuerberatung

Steuerlich einordnen lassen

Die weitere Verwendung und steuerliche Würdigung stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen angesetzt werden. Ob die Darlegung im konkreten Steuerfall ausreicht, prüft die Finanzverwaltung.

Eine Prüfung kann bei vermieteten Bestandsimmobilien mit objektbezogenen Besonderheiten sinnvoll sein. Baujahr, Sanierungen und Zustand sind Hinweise, aber keine automatische Begründung für eine kürzere Nutzungsdauer.

Vereinfachtes Beispiel: Wird statt 50 Jahren eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren angesetzt, verändert sich der jährliche AfA-Satz rechnerisch von 2 % auf 4 %. Steuereffekt und steuerliche Würdigung hängen vom Einzelfall ab.

Welche Untersuchungsschritte erforderlich sind, richtet sich nach dem Objekt und der konkreten Fragestellung. Die Anforderungen werden vor einer Beauftragung abgestimmt.

Die Bearbeitungszeit hängt vom Prüfungsumfang, den Unterlagen und dem abgestimmten Leistungsumfang ab. Eine konkrete Zeitschiene wird erst für den jeweiligen Auftrag vereinbart.

Ein Gutachten ersetzt keine Entscheidung der Finanzverwaltung. Bei steuerlichen Rückfragen stimmen Eigentümer das weitere Vorgehen mit ihrer Steuerberatung ab. Zusätzliche Leistungen werden nur genannt, wenn sie im Einzelfall verbindlich vereinbart wurden.

Unverbindliche Anfrage stellen

Übermitteln Sie die Eckdaten Ihres Objekts und Ihr Anliegen. Den möglichen Prüfungsumfang stimmen wir anschließend mit Ihnen ab.